Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen
ANVO SächsKurG§ 6 Kneippkurort
Stand: 26.08.2026
Kneippkurorte müssen aufweisen:
1. wenigstens drei Kneippkurbetriebe mit allen zur Durchführung der Kneipptherapie erforderlichen Einrichtungen;
2. ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisch nutzbares Klima und eine entsprechende Luftqualität, die periodisch nach den allgemeinen Grundsätzen des Kur- und Bäderwesens überprüft werden;
3. Fachpersonal für die Kneipptherapie und
4. einen Kurpark, weitere vom Verkehr ungestörte Grün- und Waldanlagen sowie markierte Wander- und Terrainkurwege.